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FAQ – Wissenswertes für Sie

Was ist die HOAI?

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Vergütung (das Honorar) der Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Deutschland.

Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die Qualität der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und der Objektüberwachung sichern. Wettbewerb soll nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität der Arbeit stattfinden.

Die meisten Aufgabenstellungen für Architekten und Ingenieure werden nach HOAI in neun Leistungsphasen gegliedert.

Was ist ein BImSchG-Antrag?

BImSchG steht für Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Einer solchen Genehmigung bedürfen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maß geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Diese Anlagen sind abschließend in der Anlage der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgeführt.

Eine Genehmigung ist durch die Behörde zu erteilen, wenn u.a. sichergestellt ist, dass die Anlage so errichtet und betrieben wird, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

  • schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
  • Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
  • Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
  • Energie sparsam und effizient verwendet wird.

Was ist ein Generalunternehmer (GU)?*

Sie beauftragen eine Generalunternehmer mit der Erbringung aller Bauleistungen und ermächtigen diesen, Leistungen ganz oder teilweise von einem Dritten (Nachunternehmer) erbringen zu lassen. Der Nachunternehmer wird auch Subunternehmer genannt. Vertragliche Beziehungen entstehen allerdings nur im Verhältnis vom Auftraggeber zum ursprünglich beauftragten Generalunternehmer, nicht auch von Auftraggeber zu Subunternehmer. Ein Generalunternehmer wird damit in einem solchen Vertragsverhältnis im Verhältnis zum Bauherren Auftragnehmer, im Verhältnis zum Subunternehmer jedoch ebenfalls Auftraggeber. Bei einem Generalunternehmervertrag erbringt der Generalunternehmer einen erheblichen Teil der Arbeiten selbst.

Der Generalunternehmer ist allerdings trotz der Berechtigung, Subunternehmer beauftragen zu können, dem Bauherren für die Bauarbeiten verantwortlich, er schuldet ihm sämtliche Bauarbeiten, um das Bauwerk wie vereinbart herzustellen. Bestehen Mängel, wird der Bauherr diese direkt gegenüber dem Generalunternehmer geltend machen.

Was ist ein Generalübernehmer (GÜ)?*

Ein Generalübernehmervertrag ist strukturell vergleichbar, allerdings erbringt der Generalübernehmer keine eigenen Arbeiten.

Bauherren beauftragen oftmals Generalunternehmer/Generalübernehmer in gutem Glauben, dass diese schon alles erledigen werden. Häufig werden diese Unternehmen bereits mit der Planung beauftragt und sodann mit der Ausführung. Auch das Recht, Drittunternehmen zu beauftragen, wird eingeräumt. Selbst die Bauleitung wird oft von einem Handwerker erledigt, der zum Lager des Generalunternehmers zu zählen ist. Sie müssen sich also als Bauherr fragen, wer Ihre Interessen gegenüber dem Generalunternehmer vertritt. Wer berät Sie unabhängig von den Vorschlägen des Generalunternehmers?

Was ist ein Architekt?*

Sie können den Bau durch einen Architekten betreuen lassen, was in aller Regel eine relativ sichere Möglichkeit ist, größere Ausführungsfehler zu verhindern. Wenn Sie den Architekten umfassend beauftragen, wird dieser eine Planung erstellen, die zur Ausführung erforderlichen Leistungen ausschreiben, die Ausführung überwachen und sogar noch nach Beendigung der Arbeiten innerhalb der Gewährleistungsphase den Bau auf Mängel hin überprüfen. Natürlich ist eine solche umfassende Architektenbeauftragung nicht preiswert.

Sie müssen als Bauherr abwägen, ob Sie das Geld in eine relativ sichere Bauausführung investieren möchten. Auch mit dem Architekten schließen Sie einen Werkvertrag. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unterscheidet neun Leistungsphasen:

  1. Grundlagenermittlung,
  2. Vorplanung,
  3. Entwurfsplanung,
  4. Genehmigungsplanung,
  5. Ausführungsplanung,
  6. Vorbereitung der Vergabe,
  7. Mitwirkung bei der Vergabe,
  8. Objektüberwachung,
  9. Objektbetreuung und Dokumentation.

Beauftragen Sie den Architekten umfassend, liegt eine Vollarchitektur vor. Wahlweise können Sie den Architekten jedoch auch mit einzelnen Leistungsphasen beauftragen.

*Quelle: Verbraucherzentrale NRW, Falk Ostmann, Recht und Verträge beim Hausbau - Was Bauherren wissen müssen, 1. Auflage 2013, S. 32-35.